Handwerker

Mängel am besten gleich beseitigen

Jedem unterläuft mal ein Fehler, auch dem Fachmann. Macht ein Kunde einen auf Mängel aufmerksam und man bessert diese nicht gleich aus, kann dies schnell für den Handwerker teuer werden. Dies zeigt sich auch an einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs.

In dem Fall hatte ein Unternehmer eine Heizungsanlage in einem Berufsschulzentrum installiert. Der Auftraggeber beschwerte sich jedoch über eine feuchte Wand und verlangte Nachbesserung. Der Unternehmer wollte nun aber, dass der Auftraggeber zunächst unterschreibe, dass er die Kosten für die Überprüfung trage, falls es doch nicht der Fehler des Handwerkers war.

Der Auftraggeber unterschrieb dies nicht und so kam es nach ein paar Wochen zu einer Havarie in der Berufsschule. Tausende von Liter Wasser flossen in die Wand. Der Handwerker war der Überzeugung, dass der Auftraggeber eine Mitschuld an dem Schaden habe, da er die Erklärung nicht unterzeichnen wollte.

Die Richter sahen dies jedoch anders: Ein Handwerker müsse eventuelle Mängel prüfen und dies auch nachbessern. Dies sei auch der Fall, wenn die Bauleistung schon längst abgenommen wurde und der Auftraggeber die Beweislast für die Mängel trage. Die Unterzeichnung einer Erklärung dürfe der Handwerker nicht zur Bedingung machen.

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