Schönheitsreparaturen in der Wohnung?
In fast jedem Mietvertrag sind Klauseln enthalten, die dem Mieter vorschreiben wie und vor allem in welchen AbstĂ€nden er bestimmte Bereiche der Wohnung zu renovieren bzw. zu streichen hat. Vieler dieser Klauseln wurden aber inzwischen gerichtlich fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt. Nur leider widersprechen sich hier viele Urteile und Mieter und Vermieter sind verwirrt.
Zum Beispiel die Frage, in welcher Farbe man die TĂŒren und Fensterrahmen streichen darf. Der Vermieter gibt hier meist WeiĂ vor, doch dies schrĂ€nkt laut eines Urteils des BGH den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich ein und muss daher nicht sein!
Ăhnlich verhĂ€lt es sich auch mit bestimmten Fristen, in denen in bestimmten Teile der Wohnung Schönheitsreparaturen durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen. Die Gerichte sind sich weitestgehend einig, dass die Pflicht vom eigentlichen Zustand der RĂ€ume abhĂ€ngt. Jedoch werden folgende Fristen fĂŒr sinnvoll gehalten: KĂŒche und Bad: alle drei Jahre; Wohn- und SchlafrĂ€ume, Toilette, Flur: alle fĂŒnf Jahre; andere NebenrĂ€ume: alle sieben Jahre.

