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Wird man wegen Eigenbedarf von seinem Vermieter gekündigt, dann ist dies für den Mieter mehr als ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es jedoch, wenn man weiß, dass eine Alternative möglich wäre, sie einem aber nicht angeboten wird. Dies ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht für den Vermieter, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech hervorgeht, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. Zu beachten ist bei der Ausweichimmobilie aber auch, daß die Versorgung gleicher Maßen gewährleistet sein sollte, also ein günstiger Gasanbieter dort liefert und auch Strom, Telefon und DSL in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen.
In dem konkreten Fall bewohnte ein Vermieter die kleinste Wohnung im Dachgeschoss seines Drei-Parteien-Hauses. Nachdem er geheiratet und eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, kündigte er der Mieterin im Erdgeschoss wegen Eigenbedarf. Nur sieben Wochen vor dieser Kündigung wurde jedoch die bisher leer stehende dritte Wohnung im Haus neu vermietet.
Die Richter entschieden, dass der Vermieter in solch einem Fall der bisherigen Mieterin diese Wohnung als Alternative hätte anbieten müssen. Seine Räumungsklage hatte demnach keinen Erfolg. Ein Vermieter müsse dem Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf eine vergleichbare Wohnung als Alternative anbieten.
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Wird einem Mieter wegen Eigenbedarfs des Vermieters die Wohnung gekündigt und letzterer zieht dann doch nicht ein, so muss der Mieter beweisen, dass der Vermieter von Anfang an nicht vorhatte, die Wohnung selbst zu nutzen.
Wird einem Mieter zu Unrecht wegen Eigenbedarfs des Vermieters die Wohnung gekündigt, so hat er unter Umständen Anrecht auf Schadensersatz für seine Umzugskosten oder eine höhere Miete der neuen Wohnung. Allerdings muss der Mieter auch beweisen können, dass der Vermieter von Anfang an kein wirkliches Interesse hatte, in die Wohnung zu ziehen. Alleine der Umstand, dass der Vermieter doch nicht in die gekündigte Wohnung einzieht, reicht nicht aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 368/03).
Im verhandelten Fall wohnte der Vermieter in einer kleinen Kellerwohnung und der Mieter in der Erdgeschosswohnung eines Hauses. Der Vermieter kündigte seinem Mieter mit der Begründung, er wolle selbst in die größere Erdgeschosswohnung ziehen. Der Mieter zog daraufhin in eine teurere Wohnung um. Die Renovierungsarbeiten im Erdgeschoss zogen sich lange hin, doch statt selbst einzuziehen, vermietete der Vermieter letztlich die fertig renovierte Wohnung an einen anderen Mieter. Er selbst ließ die Souterrainwohnung umbauen und vergrößern und heiratete zwischenzeitlich. Nun war die Kellerwohnung größer und als Familienwohnung mehr geeignet.
Der erboste Ex-Mieter verklagte seinen alten Vermieter auf Schadensersatz: Er wollte die Umzugskosten und die Differenz zur alten und seiner jetzt höheren Miete ersetzt bekommen. Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aber sein Anliegen: Er konnte nicht beweisen, dass der Vermieter gar kein echtes Interesse daran gehabt hätte, in die Erdgeschosswohnung zu ziehen. Vielmehr habe dieser schlüssig dargelegt, weshalb er dies nach der Renovierung doch nicht getan habe. Deshalb müsse jetzt der Mieter darlegen und beweisen, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben war – ansonsten gibt es keinen Schadensersatz.
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