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Vertreter für die Eigentümerversammlung

cc by Flickr/dessyllas

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Laut dem Wohnungseigentumsgesetz muss sich die entsprechende Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung treffen um die wichtigsten Belange rund um das Haus zu klären und zu besprechen.

Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum weist darauf hin, dass solche Versammlungen grundsätzlich nicht öffentlich sind und daher andere Personen normalerweise daran nicht teilnehmen dürfen. Nun kann es aber natürlich auch vorkommen, dass der Wohnungseigentümer nicht selbst kommen kann.

In solchen Fällen stellt man einfach einer vertrauensvollen Person eine Stimmrechtsvollmacht aus. Diese sollte man auf nur eine Sitzung beschränken und muss bei der Eigentümerversammlung im Original vorgelegt werden.

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