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Dämmpflicht für Häuser bis Ende des Jahres

cc by wikimedia/ Riisipuuro

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Aufgrund der Energieeinsparverordnung müssen bis zum Ende dieses Jahres viele Hauseigentümer für eine ausreichende Dämmung sorgen. Dies betrifft die Häuser, bei denen das Dach nicht gedämmt ist. Hier muss die oberste begehbare Geschossdecke mit Dämmmaterial versehen werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Erreicht werden muss dabei der sogenannte U-Wert, ein bestimmter Wärmedämmwert. Dieser wird laut den Verbraucherschützern in den meisten Fällen dann erreicht, wenn die Geschossdecke mit einer Dämmschicht versehen wird, die rund 16 Zentimeter stark ist.

Laut der Energieeinsparverordnung müssen alle Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser nachrüsten, die nach dem 1. Februar 2002 bezogen wurden. Die oberste begehbare Geschossdecke muss jedoch nur gedämmt werden, wenn das Dach ohne Dämmung ist. Hausbesitzer, die vor dem genannten Stichtag bereits in der Immobilie wohnten, sind nicht betroffen.

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