In dem konkreten Fall ging es um Mitarbeiter des Betriebs, die erst nach dem Umziehen ausgestempelt hatten, wofür sie vom Arbeitgeber ermahnt wurden. Auch der Betriebsrat störte sich an dem Verhalten des Arbeitgebers, so dass der Fall am Ende vor dem Bundesarbeitsgericht landete.
Die Richter entschieden, dass die Umkleidezeit zur geschuldeten Arbeitsleistung gehöre, besonders, dann, wenn die Kleidung so auffällig oder speziell sei, dass man sie nicht auf dem Arbeitsweg tragen kann. Die Kleidung diene ja auch meist in erster Linie den Bedürfnissen des Arbeitgebers.