Zum Beispiel die Frage, in welcher Farbe man die Türen und Fensterrahmen streichen darf. Der Vermieter gibt hier meist Weiß vor, doch dies schränkt laut eines Urteils des BGH den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich ein und muss daher nicht sein!
Ähnlich verhält es sich auch mit bestimmten Fristen, in denen in bestimmten Teile der Wohnung Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Die Gerichte sind sich weitestgehend einig, dass die Pflicht vom eigentlichen Zustand der Räume abhängt. Jedoch werden folgende Fristen für sinnvoll gehalten: Küche und Bad: alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume, Toilette, Flur: alle fünf Jahre; andere Nebenräume: alle sieben Jahre.