Mieten & Vermieten

Vorsicht bei Mietminderung: Fristlose Kündigung bei Irrtum möglich!

cc by flickr/ Images_of_Money

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Wer in seiner Wohnung einen schwerwiegenden Mangel entdeckt, hat das Recht die Miete entsprechend zu mindern. Dabei sollte man jedoch vorsichtig und mit Bedacht vor sich gehen, denn stellt sich am Ende heraus, dass der Mangel doch vom Mieter selbst verschuldet ist, so kann der Vermieter diesem fristlos kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem konkreten Fall hatte ein Mieter in seinem Einfamilienhaus Schimmel und Kondenswasser entdeckt und mit dem Verweis auf bauliche Mängel die Miete um 20 Prozent gekürzt. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass nicht der Vermieter Schuld an dem Schimmel hatte, sondern dass dieser auf mangelnde Belüftung sowie zwei Aquarien und ein Terrarium zurückzuführen war.

Der Mieter zahlte danach zwar über 3.400 Euro Miete zurück, jedoch war dies zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät, denn die fristlose Kündigung des Vermieters war bereits beschlossene Sache. Der Bundesgerichtshof sah ebenfalls keinen Grund, warum die Kündigung unwirksam sein sollte, denn bei Nachzahlungen gelte eine gesetzliche Frist von zwei Monaten, die hier bereits überschritten war. Zudem könne ein Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser mit Zahlungen in Verzug sei. Experten raten Betroffenen nun, dass sie bei Mietminderung unbedingt die Zahlungen weiter unter Vorbehalt leisten sollten, bis die Sache geklärt ist.

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