Mieten & Vermieten

Urteil: Rollläden dürfen auch in der Nachtruhe heruntergelassen werden

cc by flickr/ cyberuly

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Streitereien zwischen Nachbarn sind in Deutschland an der Tagesordnung, wobei manche von ihnen fast schon in Kleinkriege ausarten. Haben einige Einwände ihre Berechtigung, fragt man sich bei anderen manchmal, wie aus Nichtigkeiten solch großes Getöse entstehen kann. Am Ende müssen hier meist die Richter ein Machtwort sprechen, wie auch in einem Fall am Amtsgericht Düsseldorf, auf den der Deutsche Mieterbund hinweist.

In dem konkreten Fall ging es um einen Nachbarn, der es für unzumutbar hielt, dass die umliegenden Mieter nach 22 Uhr ihre Rollläden betätigten. Zwischen 22 und 6 Uhr herrsche Nachtruhe. Zudem würde sein Kind jedes Mal aufwachen und habe dann wieder Probleme beim Einschlafen.

Die Richter sahen dies jedoch anders: Auch wenn Rollläden natürlich laut seien, gehöre deren Betätigung zum normalen Gebrauch der Wohnung. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass Rollläden besonders zur Nachtzeit und dann eben auch nach 22 Uhr benutzt werden. Mietern in einer Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um welche Uhrzeit sie ihre Räume abzudunkeln haben.

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