Grundsätzlich gilt, dass bei Nachforderungen für Betriebskosten die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Vermieter können also nicht einfach nach Jahren gewisse Kosten von ihren Mietern verlangen. Behält sich der Vermieter jedoch vor, bei Kosten, die er selbst noch nicht voraussehen kann, vorläufig zu berechnen, sind solche Forderungen über einen deutlich längeren Zeitraum möglich! Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Konkret ging es dabei um eine Wohnung in Berlin, für die der Vermieter jährlich eine Betriebskostenabrechnung schickte. Er erwartete jedoch,…
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Erledigen Vermieter kleine Arbeiten am Haus selbst, wie zum Beispiel das Auswechseln einer Glühbirne im Hausflur, so können sie diese Leistungen den Mietern zu üblichen Marktpreisen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen. Dies…
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So manch einer fürchtet die alljährliche Betriebskostenabrechnung, denn auch diese steigt gerne wie die Energiepreise immer weiter an. Jeder Mieter sollte grundsätzlich die einzelnen Posten genau auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Damit dies gewährleistet…
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Werden die Betriebskosten erhöht, dann ärgert dies wohl jeden Mieter. Schlimm kann es jedoch werden, wenn die Erhöhung aufgrund einer falschen Abrechnung passiert, was der Vermieter jedoch nicht als Unrecht einsehen will. In solch…