Mieten & Vermieten

Reinigungsarbeiten: Kostenumlage des Vermieters

cc by flickr/ Normann Copenhagen

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Vermieter können selbst entscheiden, wie die Reinigungsarbeiten in ihrem Mietshaus geregelt werden. Man kann dies die Mieter durchführen lassen, die Arbeiten selbst machen oder eben durch einen externen Dienstleister erledigen lassen. Führen Vermieter die Reinigung des Hauses selbst durch, dürfen sie dafür einen Kostenersatz in der Betriebskostenabrechnung ansetzen.

Das heißt der Vermieter legt einen fiktiven Satz auf die Mieter für die Reinigung um, der auch entstanden wäre, wenn ein Dritter die Arbeit erledigt hätte. Dies gilt jedoch nach einem Urteil des Landgericht Berlin nicht, wenn man dies auf ein Familienmitglied überträgt, das kein Geld für die Arbeit verlangt. Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“.

In dem konkreten Fall ging es um eine Vermieterin, die die Reinigungarbeiten im Mietshaus von ihrem Mann erledigen ließ. Dieser verlangte dafür kein Geld, jedoch legte die Vermieterin trotzdem einen fiktiven Satz auf die Mieter um. Ein Mieter zog dagegen vor Gericht. Mit Erfolg, denn die Richter sahen diese Art und Weise nicht für gerechtfertigt. Natürlich könnten Vermieter für ihre eigene Arbeit entsprechende Kosten ansetzen, jedoch nicht wenn sie die Arbeit von Dritten erledigen ließen, die dafür nicht bezahlt werden.

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