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Rechtliche Fragen zum Thema Schlüsselverlust

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Der Verlust des Wohnungsschlüssels ist nicht nur ärgerlich, sondern kann für den Mieter, wenn es sich um eine Schließanlage handelt, richtig teuer werden. Ob aber ein tatsächlicher Anspruch auf Erstattung seitens des Vermieters besteht, wenn und ob überhaupt eine Anlage ausgetauscht werden muss, das hängt immer von dem jeweiligen Fall ab.

Wenn im Mietvertrag oder gegebenfalls in der Satzung des Vermieters, beispielsweise einer Wohnungsgesellschaft, wirksam vereinbart wurde, dass der Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der anfallenden Kosten bei einem Austausch eines Schlosses oder einer Schließanlage hat, muss der Mieter bezahlen.

Als erstes sei festgestellt, dass eine Mietvertragsklausel, bei der ein Vermieter grundsätzlich berechtigt ist, eine Schließanlage für ein Mietshaus auszutauschen, unwirksam ist, wenn ein Mieter einen Schlüssel verloren hat und sichergestellt ist, dass ein Missbrauch durch einen Dritten bei einem Schlüsselverlust durch den Mieter ausgeschlossen werden kann. Wenn zum Beispiel ein Schlüssel in einen Fluss gefallen ist oder er in einer weiteren Entfernung wie einer anderen Stadt abhanden gekommen ist. Dadurch wird der Mieter unangemessen benachteiligt in Bezug der Gebote von Treu und Glaube.

Bestätigt der Mieter, dass der verlorene Schlüssel keinen Schaden anrichten kann, indem der Schlüssel eventuell in falsche Hände geraten könnte, kann der Vermieter keine neue Schließanlage z.B. vom Schlüsseldienst Köln auf Kosten des Mieters einbauen lassen. Trägt der Schlüssel keinen Hinweis auf die Herkunft des Mieters und kann ein Finder nichts mit dem Schlüssel anfangen, entfällt laut Urteil des LG Berlin (Urteil v. 10.11.1987, 64 S 196/87) der Anspruch auf Ersatz seitens des Vermieters.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Schlüssel mit aussagekräftigen Papieren verloren ging und eine missbräuchliche Verwendung der verlorengegangenen Schlüssel zu befürchten ist. Oder wenn auch gleichzeitig das Fahrzeug des Mieters gestohlen wurde und auf Grund dessen eine Adresse ermittelt werden kann. Urteil (KG Berlin, Urteil v. 11.02.2008, 8 U 151/07).

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