Mieten & Vermieten

Mäuseplage und Co.: Miete kürzen, aber richtig

cc by flickr/ Ruud Hein

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Werden in einer Mietwohnung Mängel entdeckt, dann haben Mieter das Recht die Miete entsprechend zu kürzen. Niemals sollte man jedoch einfach die kompletten Mietzahlungen einstellen, denn sonst riskiert man die fristlose Kündigung. Solch ein Fall wurde vor dem Amtsgericht Frankfurt verhandelt.

Konkret hatte sich hier ein Mieter immer wieder über Mäuse in der Wohnung beschwert. Auch nachdem der Hausmeister zum wiederholten Mal entsprechende Maßnahmen versuchte, fanden sich noch Löcher, in denen die Nager hausten. Der Mieter stellte daraufhin die Mietzahlungen komplett ein, was den Vermieter zur fristlosen Kündigung bewegte.

Die Richter gaben der Räumungsklage des Vermieters am Ende statt. Zwar gaben die Richter dem Mieter recht, dass Mäuse ein hygienisches Problem darstellen und auch immensen Schaden anrichten können, so dass der Betroffene die Wohnung umfangreich renovieren muss. Doch, so lautete die Urteilsbegründung, sei eine Mäuseplage kein Grund, die Zahlungen komplett zu verweigern. Der Mieter hätte sich über den entsprechenden Prozentsatz, um die er die Miete hätte mindern können, informieren müssen. In den Augen der Richter wären hier maximal 20 Prozent angemessen gewesen.

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