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Will man eine neue Wohnung anmieten, dann will der potentielle Vermieter so einiges wissen. Dieser möchte sich natürlich ein Bild von seinem neuen Mieter verschaffen und feststellen, ob dieser auch zahlungsfähig ist. Der Mieter muss dafür einiges über sich preisgeben. Doch wie viel muss man wirklich über sich verraten?
Von der gesetzlichen Seite her gibt es theoretisch keinerlei Pflicht über sich Auskunft zu erteilen, jedoch sind einige Antworten essentiell für den neuen Vermieter und auch für das Vertrauensverhältnis. Seine Personalien wie Name, Geburtsdatum und bisherige Adresse sollten unbedingt korrekt angegeben werden. Dies gilt auch nach Fragen zum Familienstand oder zur Anzahl der zukünftigen Bewohner.
Informationen zum Arbeitsverhältnis und zum Verdienst gehören auch zu solchen Informationen, die man preisgeben sollte, denn der neue Vermieter benötigt eine gewisse finanzielle Sicherheit. Eine Schufa-Auskunft wird in diesem Zusammenhang ebenfalls immer häufiger verlangt. Dies ist keine Pflicht, jedoch erhöht es natürlich die Chancen die Wohnung am Ende zu bekommen.
Persönliche Fragen, die nicht direkt etwas mit dem Mietverhältnis zu tun haben, wie beispielsweise zu Vorstrafen, Krankheiten, Parteizugehörigkeiten oder Ähnliches haben den Vermieter hingegen nicht zu interessieren. Auch ob der neue Mieter eine Rechtsschutzversicherung hat oder in einem Mietverein ist, ist Privatsache. Hier sollte man am besten gar nicht antworten, denn wer falsche Angaben macht, verletzt das Vertrauensverhältnis und riskiert entsprechende Konsequenzen.
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Das Alter bringt für jeden von uns bestimmte körperliche Beschwerden und Hindernisse mit sich. Doch dies bedeutet nicht, dass alle alten Menschen automatisch in ihrer Bewegung vollkommen eingeschränkt oder sogar behindert sind. So sah es auch das Oberlandesgericht Koblenz und definierte in Teilen in einem Urteil den Begriff „seniorengerechtes Wohnen“.
In dem konkreten Fall ging es um ein Bauunternehmen, das von einem Bauherren gut 17.000 Euro Restlohn einklagte. Der Bauherr hatte diese Zahlung verweigert, da er mit dem Unternehmen den Bau seniorengerechter Wohnungen vereinbart hatte. Jedoch waren die Wohnungen nicht vollkommen barrierefrei, auch fehlten Dinge wie Haltegriffe an den Toiletten.
Die Richter gaben am Ende der Baufirma Recht, denn seniorengerechtes Wohnen würde nicht automatisch heißen, dass die Wohnung auch behindertengerecht sein müsse. Das Befahren der Räume mit einem Rollstuhl oder einem Rollator sei keine zwingende Voraussetzung. Trotz der Probleme die das Alter mit sich bringe, seien nicht alle Menschen in einem höheren Alter gleich körperlich behindert.
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Wird man wegen Eigenbedarf von seinem Vermieter gekündigt, dann ist dies für den Mieter mehr als ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es jedoch, wenn man weiß, dass eine Alternative möglich wäre, sie einem aber nicht angeboten wird. Dies ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht für den Vermieter, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech hervorgeht, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. Zu beachten ist bei der Ausweichimmobilie aber auch, daß die Versorgung gleicher Maßen gewährleistet sein sollte, also ein günstiger Gasanbieter dort liefert und auch Strom, Telefon und DSL in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen.
In dem konkreten Fall bewohnte ein Vermieter die kleinste Wohnung im Dachgeschoss seines Drei-Parteien-Hauses. Nachdem er geheiratet und eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, kündigte er der Mieterin im Erdgeschoss wegen Eigenbedarf. Nur sieben Wochen vor dieser Kündigung wurde jedoch die bisher leer stehende dritte Wohnung im Haus neu vermietet.
Die Richter entschieden, dass der Vermieter in solch einem Fall der bisherigen Mieterin diese Wohnung als Alternative hätte anbieten müssen. Seine Räumungsklage hatte demnach keinen Erfolg. Ein Vermieter müsse dem Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf eine vergleichbare Wohnung als Alternative anbieten.
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Von dem Moment, in dem man sich für eine Wohnung entscheidet und vielleicht schon einen Mietvertrag abgeschlossen hat, und dem Zeitpunkt, dass man tatsächlich in die Wohnung einziehen kann, kann schon mal eine Weile vergehen. Ab wann ist ein Vermieter jedoch in solch einem Fall berechtigt die Miete zu verlangen? Dies hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf geregelt, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter mit einem Vermieter einen mündlichen Mietvertrag im Vorfeld abgeschlossen. Erst einige Monate später bekam er dann den Schlüssel für seine neue Wohnung. Der Vermieter wollte jedoch die Miete für die Zeit ab dem Mietvertrag haben.
Die Richter sahen dies anders: Aus einem Mietvertrag folge nicht automatisch die Zahlungspflicht des Mieters. Erst, wenn der Vermieter dem Mieter unmittelbaren Zugang zur Mietsache verschaffe, müsse gezahlt werden. Dieser Zeitpunkt beginnt in der Regel mit der Schlüsselübergabe zur neuen Wohnung.Die Übergabe muss sowohl der Vermieter und der Mieter belegen können.
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Ikea setzt seine “Wir richten alles ein”-Offensive fort und macht nun auch noch in Häuser und Wohnungen. Nein, hierbei soll nicht so wie bisher das Innenleben im Ikea-Look erstrahlen, sondern das ganze Haus bzw. die ganze Wohnung ist von Ikea!
In Schweden gibt es das Projekt mit dem Einrichtungshaus-typischen Namen “BoKlok” (“Wohne clever”) bereits seit den 1990er Jahren. Nun kommen die Fertighäuser made by Ikea auch zu uns.
Ab April werden hierzulande die ersten Häuser und Wohnungen verkauft. Zunächst nur in Offenbach, Nürnberg und Wiesbaden. Bereits ab März soll man sich das erste Modell in der Zentrale von Ikea Deutschland in Hofheim-Wallau ansehen könnne.
BoKlok richtet sich in erster Linie an junge Familien, die sich schon für relativ kleines Geld den Traum vom Eigenheim erfüllen wollen und können. Ein ganzes Haus in Offenbach ist bereits für 179.500 Euro inklusive Grundstück zu haben, eine Wohnung ab 99.500 Euro.
Zu Beginn sind 60 Reihenhäuser und 20 Wohnungen geplant. Interessenten können sich in allen Ikea-Filialen per Formular bewerben. Eine neue kommt angeblich auch bald nach Hamburg. Das Los entscheidet dann, wer kaufen darf.
Hoffentlich muss man das Haus nicht selbst aufbauen!
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