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Besonders in Großstädten können einige ein Lied über laute Nachbarn singen. Was passiert jedoch, wenn der Lärm fortwährend vom Nachbargrundstück und nicht aus dem eigenen Haus kommt? Auch hier haben Mieter das Recht die Miete zu mindern, denn der Vermieter ist in der Pflicht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.
In dem konkreten Fall war die Lage, als die Mieter in ihre Wohnungen einzogen, noch ruhig. Doch dann kam das benachbarte Hostel auf die Idee, einen Stromgenerator in den angrenzenden Innenhof zu stellen. Dieser tönte auch nachts noch in einer Lautstärke, der mit dem Geräusch eines laufenden LKW-Motors vergleichbar war.
Die Mieter in dem Haus neben dem Hostel verlangten daraufhin von ihrem Vermieter zu handeln, doch dieser unternahm zunächst nichts. Die Mieter wehrten sich weiter und der Fall landete vor Gericht. Die Richter sahen hier durchaus den Vermieter in der Pflicht. Zudem hätten Mieter in solch einem Fall das Recht die Miete für die Dauer des Lärms um 20 Prozent zu mindern. Der Lärm auf dem Nachbargrundstück versetze auch alle umliegenden Wohnungen nicht mehr in ihren vertragsgemäßen Zustand. Der Vermieter könne daher von seinem gesetzlichen Abwehrrecht Gebrauch machen.
Nachbarn Lärm, Mieten, Mietrecht, Urteil

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Auch wenn es zwischen Mieter und Vermieter immer mal wieder zu Streit kommen kann, ist dies natürlich noch lange kein Grund, dass die eine Partei die andere mit Beleidigungen oder sogar Verleumdungen anschwärzt. Der Vermieter darf in solch einem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor, auf das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hinweist.
In den konkreten Fall hatte sich eine Mieterin eines Einfamilienhauses mit ihrem Vermieter über die Nutzung des Gartens gestritten. Sie kamen zu keiner Einigung, weswegen die Mieterin den Vermieter beleidigte. Dieser schickte ihr daraufhin eine Abmahnung, was die Frau jedoch offenbar nur noch mehr in Rage brachte. Sie rief bei der Bank des Vermieters an und wollte ihn dort in Misskredit bringen. Dieser reagierte wiederum mit einer fristlosen Kündigung.
Die Richter gaben am Ende dem Vermieter Recht, denn die Mieterin habe ihn ohne genauen Grund und ohne Wissen über seine Vermögenslage bei der Bank anschwärzen wollen. Der Streit über die Nutzung des Gartens rechtfertige dieses Verhalten in keinster Weise.
Mieten & Vermieten Das Grundeigentum, fristlose Kündigung, Kündigung, Mietrecht, Urteil

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Will man eine neue Wohnung anmieten, dann will der potentielle Vermieter so einiges wissen. Dieser möchte sich natürlich ein Bild von seinem neuen Mieter verschaffen und feststellen, ob dieser auch zahlungsfähig ist. Der Mieter muss dafür einiges über sich preisgeben. Doch wie viel muss man wirklich über sich verraten?
Von der gesetzlichen Seite her gibt es theoretisch keinerlei Pflicht über sich Auskunft zu erteilen, jedoch sind einige Antworten essentiell für den neuen Vermieter und auch für das Vertrauensverhältnis. Seine Personalien wie Name, Geburtsdatum und bisherige Adresse sollten unbedingt korrekt angegeben werden. Dies gilt auch nach Fragen zum Familienstand oder zur Anzahl der zukünftigen Bewohner.
Informationen zum Arbeitsverhältnis und zum Verdienst gehören auch zu solchen Informationen, die man preisgeben sollte, denn der neue Vermieter benötigt eine gewisse finanzielle Sicherheit. Eine Schufa-Auskunft wird in diesem Zusammenhang ebenfalls immer häufiger verlangt. Dies ist keine Pflicht, jedoch erhöht es natürlich die Chancen die Wohnung am Ende zu bekommen.
Persönliche Fragen, die nicht direkt etwas mit dem Mietverhältnis zu tun haben, wie beispielsweise zu Vorstrafen, Krankheiten, Parteizugehörigkeiten oder Ähnliches haben den Vermieter hingegen nicht zu interessieren. Auch ob der neue Mieter eine Rechtsschutzversicherung hat oder in einem Mietverein ist, ist Privatsache. Hier sollte man am besten gar nicht antworten, denn wer falsche Angaben macht, verletzt das Vertrauensverhältnis und riskiert entsprechende Konsequenzen.
Mieten & Vermieten Haus, Mietrecht, Selbstauskunft, Tipps, Wohnung

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So manch einem Mieter ist es bestimmt schon einmal passiert: Man wacht am nächsten Morgen auf und im Haus ist Baulärm oder es steht im schlimmstenfalls sogar einfach ein Gerüst vor dem Fenster. Leider gibt es immer wieder Vermieter, die ihre Mieter über Bauarbeiten nicht rechtzeitig oder gar nicht informieren. Wird der Mieter dadurch jedoch eingeschränkt, darf er sich laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, über das der Nachrichtensender n-tv berichtet, „querstellen“.
In dem konkreten Fall wurde vor einem Haus ein Baugerüst aufgebaut, zudem versperrten die Fahrzeuge der Baufirma die Zufahrt zur Garage. Der Vermieter hatte darüber nicht informiert und ein Mieter, der mit seinem Wagen nicht in die Garage kam, stellte daraufhin den Wagen vor der Zufahrt quer. Die Fahrzeuge der Firma kamen dadurch nicht mehr heraus. Das Unternehmen berechnete dem Vermieter dafür zusätzlich 1.000 Euro. Dieser verlangte wiederum, dass der Mieter die Kosten übernähme.
Die Richter waren jedoch auf der Seite des Mieters. Der Vermieter hätte seine Pflicht versäumt und nicht rechtzeitig informiert. So habe sich der Mieter nicht auf die Baumaßnahmen einstellen können und sei damit im Recht gewesen.
Mieten & Vermieten Bauarbeiten, Mietrecht, Tipps, Urteil

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Vermieter dürfen nicht einfach die Wohnung eines ihrer Mieter betreten. Sie müssen sich stets vorher ankündigen. So weist der Mieterverein München darauf hin, dass Vermieter in diesem Zusammenhang auch keinen Zweitschlüssel für die Wohnung des Mieters aufbewahren dürfen.
Sollte dies der Fall sein, hat ein Mieter das Recht das Schloss auszutauschen. Jedoch bewahrt man dieses am besten auf und baut es beim Auszug wieder ein. Man kann den Vermieter natürlich aber darüber informieren, wo sich ein möglicher Zweitschlüssel befindet. Dies kann bei einem Schaden, wenn man beispielsweise verreist ist, sehr wichtig sein.
Ansonsten hat der Vermieter nur unter ganz bestimmten Umständen das Recht die Mietwohnung zu besichtigen. Ein Zweitschlüssel hat daher in den Händen des Vermieters im Normalfalls nichts verloren, es sei denn es tritt ein bereits erwähnter Schadensfall ein.
Mieten & Vermieten Mietrecht, Sicherheit, Zweitschlüssel