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Jeder Mieter hat das Recht bei MĂ€ngeln seine Miete zu mindern. Wenn diese MĂ€ngel jedoch schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt waren ist eine Mietminderung nicht mehr zulĂ€ssig. Dies bestĂ€tigt auch erneut ein Urteil des Landgerichts Berlin, auf das die Zeitschrift âDas Grundeigentumâ hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter kurz nach dem Einzug in seine neue Wohnung die Miete aufgrund undichter Fenster gemindert. Der Vermieter drohte ihm daraufhin mit fristloser KĂŒndigung. Der Mieter zahlte nun zwar die Miete, aber nur unter Vorbehalt. Das zu viel gezahlte Geld verlangte er zurĂŒck.
Vor Gericht hatte dies keinen Erfolg. Die Richter rĂ€umten zwar ein, dass undichte Fenster ein Mangel wĂ€ren, der in diesem Fall jedoch dem Mieter schon bei der Besichtigung der Wohnung hĂ€tte auffallen mĂŒssen. Die SchĂ€den seien deutlich erkennbar gewesen. Mieter sollten also bei der Besichtigung und auch bei der Anfertigung des Ăbergabeprotokolls auf solche MĂ€ngel achten und darauf hinweisen.
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Schimmel in den eigenen vier WÀnden ist nicht nur eklig und Àrgerlich, sondern kann auch gesundheitliche Folgen haben. So sollte man den Schimmel auf jeden Fall dem Vermieter melden und wenn nichts dagegen unternommen wird die Miete um mindestens zehn Prozent mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt hervor.
In dem konkreten Fall ging es um eine Familie, in deren Wohnung sich Schimmel an der BalkontĂŒr zum Wohnzimmer und vor allem an den Fensterlaibungen in Kinder- und Schlafzimmer gebildet hatte.
Dies hatten sie ihrem Vermieter gezeigt und, da nichts unternommen wurde, mehrere Monate ĂŒber einen Teil der Miete in verschiedenen Höhen einbehalten, insgesamt 809 Euro. Der Vermieter sah dies aber nicht ein und so landete der Fall vor Gericht.
Ein Gutachter hatte bestĂ€tigt, dass der Schimmel auf einen nicht fachgerechten Einbau der Fenster zurĂŒckzufĂŒhren sei. Daher sahen die Richter die Mietminderung als gerechtfertigt an und gaben den Mietern recht. Also, bei Schimmel unbedingt handeln!
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Urteil: Fehlt eine GröĂenangabe im Mietvertrag, kann der Mieter die Miete nicht mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist / Dies berichtet Immowelt.de, eines der fĂŒhrenden Immobilienportale
Ein Mieter kann nur dann die Miete wegen einer zu kleinen Wohnung mindern, wenn die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als zehn Prozent höher ist als die tatsĂ€chliche GröĂe der Wohnung. Gibt es jedoch im Mietvertrag keinerlei Angaben zur GröĂe der Wohnung, ist eine Mietminderung wegen einer zu kleinen Wohnung ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht Hagen (Az.: 9 C 500/07), berichtet Immowelt.de, eines der fĂŒhrenden Immobilienportale.
Im verhandelten Fall mietete ein Familienvater eine Wohnung, die angeblich 100 Quadratmeter groĂ sein sollte – so stand es jedenfalls im Inserat. Mehrere Jahre spĂ€ter lieĂ er die Wohnung ausmessen. Dabei stellte sich heraus, dass die tatsĂ€chliche GröĂe nur bei knapp 90 Quadratmetern lag. Da der Mieter wohl davon gehört hatte, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent laut der einschlĂ€gigen Rechtsprechung eine Minderung der Miete rechtfertigen, forderte er von seinem Vermieter rĂŒckwirkend mehrere tausend Euro Miete und Nebenkosten zurĂŒck, berichtet Immowelt.de.
Vor dem Amtsgericht Hagen scheiterte er allerdings mit diesem Ansinnen. Denn im Mietvertrag gab es keinerlei Angaben zur WohnungsgröĂe. Das Gericht ging laut Immowelt.de deshalb davon aus, dass sich der Mieter nicht wegen einer bestimmten WohnungsgröĂe, sondern aufgrund seines Eindrucks, den er bei der Besichtigung der Wohnung gewonnen hatte, zur Anmietung entschied. Dass ihm die GröĂe der Wohnung dabei besonders wichtig gewesen sein soll, schloss das Gericht ebenfalls aus – denn dann hĂ€tte der Mieter auf eine FlĂ€chenangabe im Mietvertrag bestanden.
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