Urteil: Bei zwei MĂ€ngeln die Miete nur einmal mindern
Fast jeder Mieter kennt Probleme wie langanhaltenden LÀrm im Haus, defekte Elektrik oder sonstige BeeintrÀchtigungen. Ist der Fall akut und die Nutzung der Wohnung beeintrÀchtigt, haben Mieter das Recht einen festen Prozentsatz der Miete einzubehalten.
Doch nicht immer kann man fĂŒr mehrere MĂ€ngel auch mehrere Teile der Miete mindern. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts MĂŒnchen hervor, auf das in diesen Tagen die MietrechtsanwĂ€lte des Deutschen Anwaltsvereins hinweisen.
In dem konkreten Fall ging es um Mieter, die beim Einzug entdeckten, dass die Fenster der Loggia durch SchĂŒsse mit einem Luftgewehr beschĂ€digt waren. Der Vermieter tauschte die Scheiben anstandslos aus. Doch nach einer Weile wurden die Fenster wieder durchschossen und zudem war die Loggia stark durch Taubenkot verschmutzt.
FĂŒr jeden dieser MĂ€ngel behielten die Mieter jeweils 5% der Miete ein, wogegen der Vermieter schlieĂlich klagte. Am Ende gaben die Richter dem Vermieter recht: FĂŒr den Schaden aufgrund des Beschusses könnten die Mieter den Mietanteil einbehalten, da sie aufgrund der Wiederholungsgefahr die Loggia nicht benutzen könnten.
Die Mietminderung aufgrund des Taubenkots sei allerdings nicht gerechtfertigt. FĂŒhren also mehrere MĂ€ngel zur selben NutzungsbeeintrĂ€chtigung, kann der Mieter nur einmal die Miete mindern.

