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Ein Umzug ist für alle Beteiligten mit erheblichem Stress verbunden. Da kann es schon mal passieren, dass Dinge vergessen werden. Entdeckt ein Vermieter diese Gegenstände hat er nicht das Recht sie einfach zu entsorgen. Darauf weist der Mietverein München hin.
Zwei Monate lang müsse das Eigentum aufbewahrt werden. Zudem sollte der Vermieter seinen ehemaligen Mieter darauf aufmerksam machen und ihn bitten, sein Hab und Gut abzuholen. Meist lässt sich die Sache auch so regeln. Kommt der Mieter jedoch nicht den Aufforderungen nach, sollte der Vermieter den Wert schätzen lassen und die Beseitigung der Gegenstände ankündigen.
Reagiert der ehemalige Mieter dann immer noch nicht, können die Dinge auf Kosten des Mieters entsorgt werden. Handelt es sich jedoch um so viele Gegenstände, dass einzelne Räume oder gar die ganze Wohnung nicht mehr zu benutzen ist, kann zudem eine Nutzungsentschädigung vom früheren Mieter eingefordert werden.
Mieten & Vermieten Mietrecht, Tipps, Umzug

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Als Vermieter kann es einem natürlich passieren, dass ein Mieter keine Miete oder sie zu spät zahlt. Wer immer wieder nicht fristgerecht die Miete überweist, dem darf laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Darauf weist die „Monatszeitschrift für Deutsches Recht“ hin.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der immer wieder die Miete später als vereinbart, beispielsweise erst zur Montasmitte zahlte. Der Vermieter mahnte ihn daraufhin mehrfach ab, was jedoch nichts brachte. So sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus.
Die Richter des BGH in Karlsruhe gaben ihm Recht, denn der Mieter habe das Vertrauensverhältnis zerstört. Für den Vermieter sei eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses daher unzumutbar. Durch die Abmahnungen hätte der Mieter immer wieder die Chance gehabt, die Situation zu ändern. So werteten die Richter die Missachtung als gravierende Pflichtverletzung.
Mieten & Vermieten Kündigung, Mietrecht, Mietzahlung, Urteil

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Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten und so kann es schon mal vorkommen, dass der liebe Nachbar sein Fenster auf eine Art und Weise dekoriert, dass einem selbst das Grauen kommt. Grundsätzlich müssen sowohl Nachbarn als auch der Vermieter jedoch mit der Dekoration leben. Darauf weist aktuell der Deutsche Mieterbund hin.
Ob nun Blumen, Lichterketten oder bunte Bilder, jedem Mieter steht es frei seine Fenster so zu dekorieren, wie sie ihm gefallen. Das Fenster gehöre zur Wohnung und sei damit Sache des jeweiligen Mieters.
Es gibt jedoch auch logische Ausnahmen: Plakate oder Bilder, die beleidigend oder gar verfassungsfeindlich sind, sind nicht gestattet. Der Vermieter darf hier verlangen, dass sie entfernt werden. Die Freiheit des Mieters höre dort auf, wo sie die Rechte anderer berühre.
Ähnlich sieht es auch bei Plakaten, die an der Fassade angebracht werden, aus. Dieser Teil gehöre nicht mehr zur Wohnung, so dass der Vermieter auch dies verbieten kann. Bald steht uns ja wieder die Weihnachtsszeit bevor und so müssen wir wohl mit Lichterketten und teilweise kitschigen Dekos der Nachbarn leben…
Mieten & Vermieten Dekoration, Fenster, Mietrecht, Nachbarn

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Die meisten von uns spüren in den letzten Jahren deutlich wie die Preise ansteigen. Nicht zuletzt tun in diesem Zusammenhang meist die Strom-, Gas- oder Öl-Rechnungen am meisten weh. Gleichzeitig kann man auch beobachten wie in vielen Regionen Deutschlands die Mieten steigen. Daher weist der Deutsche Mieterbund aktuell darauf hin, welche Obergrenzen der Vermieter bei Mieterhöhungen einhalten muss.
Bei der Miete für ein Haus oder eine Wohnung gibt es zwei Obergrenzen: Einmal muss sich die Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Zudem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen.
Verlangt ein Vermieter eine Miete, die über den ortsüblichen Werten liegt, dann benötigt er dafür genaue Begründungen und Nachweise. Sich auf eine generelle Preissteigerung zu berufen, reiche nicht aus. Vermieter müssten konkrete Belege wie den Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen vorlegen.
Mieten & Vermieten Mietrecht, Wohnungspreise

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Das Halten von Tieren in Mietwohnungen führt immer wieder zu großen Streitereien zwischen Mietern und Vermietern. Generell dürfen laut des Deutschen Mieterbunds Kleintiere in Wohnungen immer gehalten werden. Dazu gehören beispielsweise Ziervögel oder Hamster. Hunde hingegen müssen vom Vermieter erlaubt werden.
Nun sind jedoch einige Hunde nicht wirklich größer als eine Katze oder sogar ein Kaninchen. Daher zog eine Mieterin in Berlin vor Gericht. Sie wollte von ihrem Vermieter die Erlaubnis bewirken, ihren Yorkshire-Terrier in der Wohnung halten zu dürfen. Dieser sei von fast schon winzigen Ausmaßen und daher mit einem Kleintier durchaus vergleichbar.
Die Richter des Amtsgerichts Berlin-Spandau stimmten mit dieser Argumentation jedoch nicht überein. Ein Yorkshire-Terrier sei, egal wie groß, immer noch ein Hund und so habe der Vermieter auch das Recht die Haltung zu verbieten. Ein Hund bleibt rechtlich also immer ein Hund.
Mieten & Vermieten Haustier, Hund, Mietrecht, Urteil