Weicht der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. DieKläger erklärten nach drei Jahren in der Wohnung die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Wohnflächenabweichung. Vertraglich vereinbart waren ca. 100 qm Wohnfläche, tatsächlich betrug sie lediglich 77,37...
Weiter »


Letzte Kommentare