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Archiv für die Kategorie ‘Immobilienrecht’

Urteil: Mieterhöhung aufgrund von eigenen Einbauten unrecht

8. Juli 2010

ausgebrannte Wohnung by flickr, jphintzeImmer wieder kommt es vor, dass Vermieter die Miete erhöhen und dies anhand von Verbesserungsmaßnahmen festsetzen, die der Mieter selbst eingebaut hat. Er wird also doppelt zur Kasse gebeten. Dem schob der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der 1976 auf eigene Kosten das Badezimmer und eine Sammelheizung in die Wohnung eingebaut hatte. 2008 wollte die Vermieterin nun die Miete erhöhen und zwar anhand des Mietspiegels mit Bad und Sammelheizung.

Die Richter des Bundesgerichtshofs erklärten dies nun für unrechtmäßig. Verbesserungen, die Mieter auf eigene Kosten vorgenommen haben, dürfen nicht in die Mietberechnung einfließen. Der Deutsche Mieterbund zeigte sich sehr erfreut über dieses Urteil, da nun Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete für eben eine unsanierte Wohnung verlangen könnten.

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Zuschuss vom Staat für altersgerechtes Wohnen

1. Juli 2010

Rentner by flickr, Markus RödderDie Deutschen werden immer älter und bleiben dabei meist auch noch relativ fit. So können immer mehr Menschen im Alter noch in den eigenen vier Wänden wohnen. Doch dafür bedarf es natürlich meist altersgerechter Umbauten. Dafür gibt es Zuschüsse vom Staat.

Das von der Regierung aufgelegte Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ wurde nun zum 1. Juli erweitert. Den Zuschuss können Privatpersonen von selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum genauso in Anspruch nehmen wie Wohneigentümergemeinschaften und Mieter mit Zustimmung des Vermieters. Ab jetzt sind auch Käufer von sanierten Wohnungen förderberechtigt.

Ab einer Höhe von 6.000 Euro, die man in den Umbau investiert hat, erhält man einen staatlichen Zuschuss von 5% der Investitionen. Maximal gibt es 2.500 Euro pro Wohneinheit. Alles, was unter 300 Euro ist, wird nicht ausbezahlt. Maximal kann man den Zuschuss bis zu einer Investitionssumme von 50.000 Euro beantragen. Für Ferienhäuser gilt er nicht.

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Mietwohnung: Modernisierung muss aktuellen Normen genügen

21. Mai 2009

Ein Vermieter muss ältere Mietwohnungen zwar nicht dem aktuellen Stand der Technik anpassen. Werden allerdings Modernisierungen durchgeführt, so müssen diese den neuesten technischen Normen entsprechen.

Mieter können nicht fordern, dass ihr Vermieter alte, aber noch funktionsfähige Fenster gegen moderne austauscht. Entschließt sich der Vermieter allerdings zu einem Fensteraustausch, so müssen die Fenster den aktuellen Mindestanforderungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz entsprechen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

In einem aktuellen Urteil schlugen sich Berliner Landesrichter auf die Seite des Mieters, der sich über die mangelhaften neuen Schallschutzfenster in seiner Mietwohnung mokierte (Az.: 67 S 64/07). Auch ein Gutachter stellte fest, dass die neuen Fenster nicht der aktuellen Norm für Schallschutzfenster (DIN 4109) entsprechen, sondern vielmehr sogar noch schlechter seien als die alten Fenster, zitiert Immowelt.de das Urteil. Laut des Sachverständigen ließen sich die Schallschutzanforderungen ohne besonderen technischen Aufwand einhalten. Deshalb muss der Vermieter jetzt nachbessern, entschieden die Richter.

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Nicht immer Mietminderung für deutlich zu kleine Wohnung

8. Mai 2009

Urteil: Fehlt eine Größenangabe im Mietvertrag, kann der Mieter die Miete nicht mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist / Dies berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale

Ein Mieter kann nur dann die Miete wegen einer zu kleinen Wohnung mindern, wenn die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als zehn Prozent höher ist als die tatsächliche Größe der Wohnung. Gibt es jedoch im Mietvertrag keinerlei Angaben zur Größe der Wohnung, ist eine Mietminderung wegen einer zu kleinen Wohnung ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht Hagen (Az.: 9 C 500/07), berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale.

Im verhandelten Fall mietete ein Familienvater eine Wohnung, die angeblich 100 Quadratmeter groß sein sollte – so stand es jedenfalls im Inserat. Mehrere Jahre später ließ er die Wohnung ausmessen. Dabei stellte sich heraus, dass die tatsächliche Größe nur bei knapp 90 Quadratmetern lag. Da der Mieter wohl davon gehört hatte, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent laut der einschlägigen Rechtsprechung eine Minderung der Miete rechtfertigen, forderte er von seinem Vermieter rückwirkend mehrere tausend Euro Miete und Nebenkosten zurück, berichtet Immowelt.de.

Vor dem Amtsgericht Hagen scheiterte er allerdings mit diesem Ansinnen. Denn im Mietvertrag gab es keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße. Das Gericht ging laut Immowelt.de deshalb davon aus, dass sich der Mieter nicht wegen einer bestimmten Wohnungsgröße, sondern aufgrund seines Eindrucks, den er bei der Besichtigung der Wohnung gewonnen hatte, zur Anmietung entschied. Dass ihm die Größe der Wohnung dabei besonders wichtig gewesen sein soll, schloss das Gericht ebenfalls aus – denn dann hätte der Mieter auf eine Flächenangabe im Mietvertrag bestanden.

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Zu kleine Wohnung rechtfertigt Kündigung

8. Mai 2009

Weicht der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. DieKläger erklärten nach drei Jahren in der Wohnung die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Wohnflächenabweichung. Vertraglich vereinbart waren ca. 100 qm Wohnfläche, tatsächlich betrug sie lediglich 77,37 qm und wich damit um fast 23 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab. Bei einer derartigen Flächenabweichung sahen die Richter einen Mangel gegeben, der dazu führt, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird. Der Mieter muss nicht darlegen, warum ihm die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dennoch kann im Einzelfall das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände verwirkt sein erklären die ARAG Experten. Denkbar ist dies, wenn ein Mieter erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche diejenige im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne aber dann in naher Zeit fristlos zu kündigen. Für eine Verwirkung des Kündigungsgrundes lagen allerdings in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor (BGH, Az.: VIII ZR 142/08).

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