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Tierhaltern kann es in Mietwohnungen immer wieder passieren, dass die Haltung von Tieren im Mietvertrag untersagt wird. Wer kleinere Tiere bis zu der GröĂe einer Katze besitzt, kann nun jedoch aufatmen, denn aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag ungĂŒltig sind.
Hamster, Meerschweinchen, Schildkröten oder Katzen wĂŒrden die Wohnung nicht signifikant beschĂ€digen und andere Mieter auch nicht stören. Eine Haltung sei eine sachgemĂ€Ăe Nutzung der Wohnung und somit zulĂ€ssig.
Anders sieht das Ganze jedoch bei der Haltung von Hunden oder gar giftigen Tieren aus. Hier kann der Vermieter immer noch ein Verbot aussprechen. HĂ€lt der Mieter sich nicht an diese Abmachung, drohe ihm eine Abmahnung oder sogar die fristlose KĂŒndigung. Als Ausnahmen gelten nur nĂŒtzliche Tiere, wie beispielsweise Blindenhunde.
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In den letzten Tagen hat uns der Winter wieder voll im Griff und vor so mancher HaustĂŒr tĂŒrmen sich die ersten Schneeberge. In jedem Jahr beginnt damit wieder das gleiche Spiel: Wer ist fĂŒr das RĂ€umen zustĂ€ndig?
GrundsĂ€tzlich mĂŒssen die StĂ€dte und Gemeinden das RĂ€umen von Gehwegen und StraĂen ĂŒbernehmen. Nur leider steht in vielen Satzungen, dass besonders die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen die Anlieger ĂŒbernehmen mĂŒssen
GrundsĂ€tzlich sind die HauseigentĂŒmer in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Kommen sie dem nicht nach, können sie bei einem Unfall haftbar gemacht werden. Vermieter haben in diesem Zusammenhang das Recht die Pflicht auf die Mieter zu ĂŒbertragen. Jedoch mĂŒssen die Vermieter in solch einem Fall auch genaue Regelungen festsetzen und auf die Einhaltung achten. Geschieht dies nicht, haftet bei einem Unfall wieder der Vermieter.
Wurde die RĂ€umungspflicht jedoch genau geregelt und jemand rutscht aus, muss unter UmstĂ€nden der Mieter haften, der nicht gerĂ€umt hat. Diese RĂ€umpflicht muss genau im Mietvertrag festgehalten werden. Zudem sollte ein gerechtes System organisiert werden. Sich tage- oder wochenweise abzuwechseln ist laut einem Urteil unrechtmĂ€Ăig, da manche Mieter je nach WitterungsverhĂ€ltnissen benachteiligt werden. Das heiĂt, der eine kann Pech haben und muss rĂ€umen, an anderen geht der Kelch vorbei.
Experten empfehlen hier den Einsatz einer sogenannten Schneekarte. Wer sie in der Hand hĂ€lt muss schippen und darf sie erst wieder weitergeben, wenn er dem nachgekommen ist. GerĂ€umt werden muss ein rund ein Meter breiter Streifen auf dem BĂŒrgersteig und auch die Wege zu den MĂŒlltonnen und HauseingĂ€ngen mĂŒssen frei sein. Salz dĂŒrfen Privatpersonen nicht streuen. In der Regel beginnt die Streu- und RĂ€umpflicht um 7 Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen geht es auch eine Stunde spĂ€ter. Na dann, auf einen möglichst rutschfreien Winter!
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Ist es um eine Wohnung herum zu laut, kann die Miete gemindert werden. Jedoch kann man es dabei auch manchmal ĂŒbertreiben: Im folgenden Fall wollten Mieter doch tatsĂ€chlich die Miete kĂŒrzen, da die Nachbarskinder zu laut waren.
Dem schob jedoch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf einen Riegel vor. Laut LĂ€rmprotokoll der Mieter hĂ€tten die Kinder an 32 Tagen bis 22 Uhr LĂ€rm gemacht und manchmal auch nachts geweint. Die Richter urteilten, dass es sich in einem Mehrfamilienhaus eben nicht vermeiden lieĂe, dass man die Nachbarskinder hört. Diese hĂ€tten einen natĂŒrlichen Spiel- und Bewegungsdrang, den sie auch ausleben können mĂŒssen. Auch ein Schreien und Weinen von Kindern nachts sei normal. Recht so!
NatĂŒrlich darf man das Urteil nicht als Freibrief verstehen. Familien mit Kindern haben sich ebenfalls nach Möglichkeit an die Ruhezeiten zu halten und Eltern mĂŒssen dafĂŒr sorgen, dass die GerĂ€usche im Rahmen bleiben. Zudem sind Wohnungen kein Spielplatz. Ballspiele in der Wohnung oder Springen von Tischen oder StĂŒhlen ist in Wohnungen nicht erlaubt. Also, einfach gegenseitig ein bisschen mehr RĂŒcksicht nehmen und VerstĂ€ndnis zeigen…
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Ohne Gerichtsbeschluss darf ein Vermieter die Wohnung eines Mieters nicht eigenmĂ€chtig rĂ€umen, auch wenn der Mieter als unauffindbar gilt. Tut er dies trotzdem, haftet er fĂŒr den entstandenen Schaden.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor, auf das aktuell die EigentĂŒmerschutzgemeinschaft Haus & Grund in Berlin hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der ĂŒber mehrere Monate hin verschwand und von seiner Familie als vermisst gemeldet wurde. Der Vermieter hatte daraufhin das MietverhĂ€ltnis gekĂŒndigt, die Wohnung ohne RĂ€umungsbeschluss in Besitz genommen und sie gerĂ€umt.
Dem Mieter stand nun Schadenersatz zu, denn der Vermieter darf zwar eine KĂŒndigung aussprechen, die BesitztĂŒmer des Mieters dĂŒrfe er aber nicht so einfach wegschmeiĂen. Der Vermieter habe laut der Richter âverbotene Selbsthilfeâ vorgenommen. Die GegenstĂ€nde hĂ€tten stattdessen aufbewahrt und in einer Bestandsliste erfasst werden mĂŒssen.
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Es ist schon eine blöde Situation, wenn man durch gesundheitliche GrĂŒnde gezwungen ist, aus seiner bisherigen Wohnung auszuziehen. Noch blöder ist es, wenn dies so abrupt passiert, dass man keine Zeit hat den KĂŒndigungszeitraum der Wohnung miteinzubeziehen und nun bis zum Ablauf der Frist quasi die Miete fĂŒr die alte und die neue Wohnung gleichzeitig zahlen muss.
Am allerblödsten ist es jedoch, wenn man in solch einer Situation SozialhilfeempfĂ€nger ist und das Amt sich weigert die doppelte Miete zu ĂŒbernehmen. Dies ist ab jetzt laut eines Urteils des Essener Landessozialgerichts nicht mehr möglich!
In dem konkreten Fall ging es um eine 90-JĂ€hrige Frau, die ihre Wohnung im zweiten Stock nicht mehr nutzen konnte und in ein Pflegeheim wechseln wollte. Das Amt weigerte sich nun die doppelte Miete wie oben beschrieben zu zahlen.
Die Richter gaben der Frau Recht. Das Amt sei fĂŒr solche Leistungen im Krankheitsfall verpflichtet. Voraussetzung dafĂŒr sei jedoch, dass man sich bemĂŒhe die Kosten so gering wie möglich zu halten.
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