Ohne Gerichtsbeschluss darf ein Vermieter die Wohnung eines Mieters nicht eigenmächtig räumen, auch wenn der Mieter als unauffindbar gilt. Tut er dies trotzdem, haftet er für den entstandenen Schaden.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor, auf das aktuell die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund in Berlin hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der über mehrere Monate hin verschwand und von seiner Familie als vermisst gemeldet wurde. Der Vermieter hatte daraufhin das Mietverhältnis gekündigt, die Wohnung ohne Räumungsbeschluss in Besitz genommen und sie geräumt.
Dem Mieter stand nun Schadenersatz zu, denn der Vermieter darf zwar eine Kündigung aussprechen, die Besitztümer des Mieters dürfe er aber nicht so einfach wegschmeißen. Der Vermieter habe laut der Richter âverbotene Selbsthilfeâ vorgenommen. Die Gegenstände hätten stattdessen aufbewahrt und in einer Bestandsliste erfasst werden müssen.
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Es ist schon eine blöde Situation, wenn man durch gesundheitliche Gründe gezwungen ist, aus seiner bisherigen Wohnung auszuziehen. Noch blöder ist es, wenn dies so abrupt passiert, dass man keine Zeit hat den Kündigungszeitraum der Wohnung miteinzubeziehen und nun bis zum Ablauf der Frist quasi die Miete für die alte und die neue Wohnung gleichzeitig zahlen muss.
Am allerblödsten ist es jedoch, wenn man in solch einer Situation Sozialhilfeempfänger ist und das Amt sich weigert die doppelte Miete zu übernehmen. Dies ist ab jetzt laut eines Urteils des Essener Landessozialgerichts nicht mehr möglich!
In dem konkreten Fall ging es um eine 90-Jährige Frau, die ihre Wohnung im zweiten Stock nicht mehr nutzen konnte und in ein Pflegeheim wechseln wollte. Das Amt weigerte sich nun die doppelte Miete wie oben beschrieben zu zahlen.
Die Richter gaben der Frau Recht. Das Amt sei für solche Leistungen im Krankheitsfall verpflichtet. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass man sich bemühe die Kosten so gering wie möglich zu halten.
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Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter die Miete erhöhen und dies anhand von Verbesserungsmaßnahmen festsetzen, die der Mieter selbst eingebaut hat. Er wird also doppelt zur Kasse gebeten. Dem schob der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der 1976 auf eigene Kosten das Badezimmer und eine Sammelheizung in die Wohnung eingebaut hatte. 2008 wollte die Vermieterin nun die Miete erhöhen und zwar anhand des Mietspiegels mit Bad und Sammelheizung.
Die Richter des Bundesgerichtshofs erklärten dies nun für unrechtmäßig. Verbesserungen, die Mieter auf eigene Kosten vorgenommen haben, dürfen nicht in die Mietberechnung einfließen. Der Deutsche Mieterbund zeigte sich sehr erfreut über dieses Urteil, da nun Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete für eben eine unsanierte Wohnung verlangen könnten.
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Die Deutschen werden immer älter und bleiben dabei meist auch noch relativ fit. So können immer mehr Menschen im Alter noch in den eigenen vier Wänden wohnen. Doch dafür bedarf es natürlich meist altersgerechter Umbauten. Dafür gibt es Zuschüsse vom Staat.
Das von der Regierung aufgelegte Förderprogramm âAltersgerecht Umbauenâ wurde nun zum 1. Juli erweitert. Den Zuschuss können Privatpersonen von selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum genauso in Anspruch nehmen wie Wohneigentümergemeinschaften und Mieter mit Zustimmung des Vermieters. Ab jetzt sind auch Käufer von sanierten Wohnungen förderberechtigt.
Ab einer Höhe von 6.000 Euro, die man in den Umbau investiert hat, erhält man einen staatlichen Zuschuss von 5% der Investitionen. Maximal gibt es 2.500 Euro pro Wohneinheit. Alles, was unter 300 Euro ist, wird nicht ausbezahlt. Maximal kann man den Zuschuss bis zu einer Investitionssumme von 50.000 Euro beantragen. Für Ferienhäuser gilt er nicht.
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Ein Vermieter muss ältere Mietwohnungen zwar nicht dem aktuellen Stand der Technik anpassen. Werden allerdings Modernisierungen durchgeführt, so müssen diese den neuesten technischen Normen entsprechen.
Mieter können nicht fordern, dass ihr Vermieter alte, aber noch funktionsfähige Fenster gegen moderne austauscht. Entschließt sich der Vermieter allerdings zu einem Fensteraustausch, so müssen die Fenster den aktuellen Mindestanforderungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz entsprechen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
In einem aktuellen Urteil schlugen sich Berliner Landesrichter auf die Seite des Mieters, der sich über die mangelhaften neuen Schallschutzfenster in seiner Mietwohnung mokierte (Az.: 67 S 64/07). Auch ein Gutachter stellte fest, dass die neuen Fenster nicht der aktuellen Norm für Schallschutzfenster (DIN 4109) entsprechen, sondern vielmehr sogar noch schlechter seien als die alten Fenster, zitiert Immowelt.de das Urteil. Laut des Sachverständigen ließen sich die Schallschutzanforderungen ohne besonderen technischen Aufwand einhalten. Deshalb muss der Vermieter jetzt nachbessern, entschieden die Richter.
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