Mietrecht: Rechtsprechung wird wieder vermieterfreundlicher
Der Bundesgerichtshof kippt nicht mehr rigoros alle mietvertraglichen Regelungen zu Schönheitsrenovierungen / FĂŒr Mieter bedeutet das: Wer auszieht, ohne renoviert zu haben, trĂ€gt ein Risiko, dafĂŒr haftbar gemacht zu werden
Wer muss WĂ€nde und Decken streichen: Der Vermieter oder der Mieter? Laut Gesetz ist der Vermieter zustĂ€ndig, die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen kann aber im Mietvertrag auf den Mieter ĂŒbertragen werden. Entsprechende Vertragsklauseln dĂŒrfen den Mieter aber nicht zu stark belasten, ansonsten sind die Vereinbarungen unwirksam. Folge: Der Vermieter ist zustĂ€ndig fĂŒrs Malern, berichtet Immowelt.de.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bis etwa 2004 die meisten Renovierungsklauseln als wirksam betrachtete, legte er im Juni 2004 eine komplette Kehrtwende ein: Demnach sind Renovierungsklauseln mit starren FristenplĂ€nen unwirksam. Die Folge: Der Mieter muss gar nicht malern (Az.: VIII ZR 361/03). In weiteren Urteilen entschied der BGH, dass auch die in vorgedruckten FormularmietvertĂ€gen hĂ€ufig anzutreffenden Endrenovierungsklauseln null und nichtig sind. Auch Vorgaben bei der Farbwahl machten viele Vertragsklauseln ungĂŒltig. Und selbst fĂŒr die schnelle Abnutzung der Wohnung durch exzessives Rauchen muss der Mieter im Falle einer ungĂŒltigen Renovierungsklausel nicht aufkommen.
Doch in jĂŒngerer Zeit ist die BGH-Rechtsprechung wieder etwas vermieterfreundlicher geworden. In einem aktuellen Fall stellte der BGH zwar fest, dass die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungĂŒltig war. Doch im Ăbernahmeprotokoll gab es eine Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet wurde. Zusatzvereinbarungen, die individuell zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurden, sind laut BGH aber gĂŒltig (Az.: VIII ZR 71/08). Im verhandelten Fall verwies der BGH die Angelegenheit zum Instanzgericht zurĂŒck, das nun klĂ€ren muss, ob die Extra-Vereinbarung eine Formularklausel oder eine Individualvereinbarung war. Sollte letzteres zutreffen, muss der Mieter, der sich bei seinem Auszug weigerte, die Malerarbeiten zu erledigen, mit SchadensersatzansprĂŒchen seines Ex-Vermieters rechnen, berichtet Immowelt.de.
In einem weiteren Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht gleich die gesamte Renovierungsvereinbarung unwirksam macht. Hintergrund: Bei einer Quotenabgeltungsklausel wird vereinbart, dass der Mieter, sofern er vor Ablauf eines Renovierungsintervalls wieder auszieht, einen prozentualen Anteil der spĂ€teren Renovierungskosten ĂŒbernehmen soll. Solche Vereinbarungen sind starr, da sie unabhĂ€ngig vom tatsĂ€chlichen Zustand der Wohnung den Mieter finanziell belasten. Ist allerdings die eigentliche Renovierungsklausel flexibel, weil sie vom Mieter nach Fristablauf nur dann Malerarbeiten verlangt, wenn diese auch tatsĂ€chlich nötig sind, so bleibt die Renovierungsklausel trotz ungĂŒltiger Quotenabgeltungsklausel wirksam (Az.: VIII ZR 224/07).
Auch bei Farbklauseln hat der BGH seine Rechtsprechung inzwischen gelockert: Zwar kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter bei fĂ€lligen Malerarbeiten wĂ€hrend der Mietzeit bestimmte Farbtöne verwendet. Doch zum Ende der Mietzeit darf er verlangen, dass lackierte TĂŒren und gestrichene WĂ€nde in hellen, neutralen Farbtönen zurĂŒckgegeben werden, da krĂ€ftige Signalfarben eine Weitervermietung erschweren wĂŒrden. Dies bedeutet fĂŒr den Mieter, dass er bei seinem Auszug unabhĂ€ngig vom tatsĂ€chlichen Zustand der Wohnung Malern muss, selbst wenn sein bunter Farbanstrich noch recht jung und in gutem Zustand ist.
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