Mit Erbpacht zum Eigenheim

Der Abschluss von ErbpachtvertrĂ€gen fĂŒr GrundstĂŒcke sollte gut ĂŒberlegt sein: Nach Ende der Laufzeit stehen die Erben möglicherweise mit leeren HĂ€nden da. Foto: Quelle Bausparkasse
Immer wieder finden sich in Immobilienanzeigen GrundstĂŒcksangebote auf Erbpachtbasis. Doch bevor potenzielle Bauherren ĂŒber eine solche Lösung ernsthaft nachdenken, sollte zumindest eine Grundvoraussetzung erfĂŒllt sein: Die Hypothekenzinsen mĂŒssen spĂŒrbar höher liegen als die Zinskosten fĂŒr die Erbpacht. Nur so ergibt sich ein zusĂ€tzlicher finanzieller Spielraum fĂŒr Bauherren, die sehr eng kalkulieren mĂŒssen.
Derzeit muss sorgfĂ€ltig geprĂŒft werden, ob sich die Erbpacht tatsĂ€chlich lohnt. Denn Erbpachtnehmer zahlen ĂŒblicherweise eine jĂ€hrliche Pacht zwischen drei und sechs Prozent des GrundstĂŒckswerts. Als Unsicherheitsfaktor kommt dazu: Viele ErbpachtvertrĂ€ge sind so genannte IndexvertrĂ€ge und orientieren sich an den statistischen Lebenshaltungskosten: Die Höhe der Pacht wird regelmĂ€Ăig entsprechend der Inflationsrate angehoben, erlĂ€utert Immowelt.de. Hypothekendarlehen sind dagegen momentan zu relativ gĂŒnstigen Konditionen zu bekommen.
Ein Erbpacht-Modell hat zudem einen gravierenden Nachteil. WĂ€hrend man mit einer klassischen Tilgung nach etwa 35 Jahren belastungsfrei als EigentĂŒmer des GrundstĂŒcks dasteht, ist fĂŒr den Erbpachtnehmer ĂŒber die gesamte ĂŒbliche Laufzeit von 99 Jahren der Erbpachtzins zu zahlen. Nach dem Ende der Laufzeit geht das GrundstĂŒck wieder in den Besitz des EigentĂŒmers ĂŒber, sofern der Vertrag nicht verlĂ€ngert wird. Auch das gebaute Haus auf dem Erbpachtgrund fĂ€llt nach Ablauf des Vertrags gegen eine entsprechende EntschĂ€digung an den GrundstĂŒcksbesitzer. Laut der noch immer gĂŒltigen Erbpachtverordnung aus dem Jahr 1919 hat der GrundstĂŒckseigentĂŒmer in diesem Fall mindestens zwei Drittel des aktuellen GebĂ€udewertes zu zahlen.
Wer vorher schon sein Haus verkaufen will, sollte auĂerdem bedenken: Je kĂŒrzer die Restlaufzeit des Erbpachtvertrags ist und je schneller also ein möglicher Heimfall bevorsteht, umso schwieriger wird der Verkauf. Unter Heimfall werden GrĂŒnde verstanden, bei deren Eintreten das GrundstĂŒck dem EigentĂŒmer wieder anheim fĂ€llt. Dazu zĂ€hlen beispielsweise Zahlungsverzug, aber auch eine nicht vertragsgemĂ€Ăe Versicherung des Hauses. Private GrundstĂŒckseigentĂŒmer versuchen gerne, möglichst viele solcher Punkte in den Vertrag unterzubringen. Kommunen und Kirchen sind da ĂŒblicherweise etwas zurĂŒckhaltender.
Aber nicht immer tritt der Heimfall nach Vertragsende ein. VertragsverlĂ€ngerungen sind durchaus ĂŒblich. Gemeinden, kirchliche Organisationen oder gemeinnĂŒtzige VerbĂ€nde, die etwa vier FĂŒnftel der LĂ€ndereien im Erbbaurecht in ihren HĂ€nden halten, sind hier in der Regel recht entgegenkommend. Bei Privatpersonen und Immobiliengesellschaften dagegen droht die Gefahr, dass diese ihr GrundstĂŒck verkaufen, falls die GrundstĂŒckspreise dies lukrativ erscheinen lassen. Auf jeden Fall sollte sich der Erbpachtnehmer fĂŒr diesen Fall ein Vorkaufsrecht einrĂ€umen lassen.
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