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Außergewöhnliche Immobilien: Burgwohnungen fallen nicht unter Mietspiegel

cc by flickr/ onnola

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So manch einer träumt von einer ganz besonderen Immobilie. Hat man das Glück sich diesen Traum erfüllen zu können, muss man jedoch einige Punkte beachten, denn für außergewöhnliche Häuser und Wohnungen gelten meist eigene Regeln. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Düren, dass Wohnungen in einer mittelalterlichen Burg nicht vom Mietspiegel erfasst werden.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der sich eine Wohnung im Turm einer Burg aus dem 12. Jahrhundert mietete. Der Burgherr und Vermieter stufte diese Wohnung jedoch nach einer gewissen Zeit als gehobene Wohnung ein und berief sich dabei auf den Mietspiegel. Daher wurde die Miete von bisher 343,23 Euro auf 400 Euro erhöht.

Die Richter des Amtsgerichts sahen dies jedoch anders: Auf eine solch besondere Immobilie wie eine Burgwohnung sei der Mietspiegel nicht anzuwenden, da dieser sich auf Wohnungen beziehe, die ab 1948 bezugsfertig wurden.

Der Deutsche Mieterbund wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Mieterhöhungen bei solchen Immobilien nur durch ein Gutachten eines Sachverständigen möglich seien. Es sei denn, es ließe sich eine Vergleichswohnung finden, was in solchen Fällen wohl meist eher schwierig ist.

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