Mieten & Vermieten

Die Mietkaution

Mietkaution

Mietkaution

In einem Mietvertrag kann – muss aber nicht – eine Mietkaution vereinbart werden. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für etwaige Ansprüche gegen den Mieter.
Beispielsweise kann der Vermieter Mietrückstände des Mieters mit der Kaution verrechnen. Auch wenn der Mieter Schäden verursacht hat und für diese nicht aufkommt, kann der Vermieter diese Kaution mit seinen Forderungen gegen den Mieter aufrechnen.

Höhe der Kaution und Zahlungsweise
Die Höhe der Mietkaution ist bis zu einer Höhe von maximal 3 Monatsmieten frei verhandelbar. Die Nebenkosten bleiben dabei unberücksichtigt.
Ist die Zahlung der Kaution in bar vereinbart, steht dem Mieter das Recht zu, die Kaution in drei gleichen Raten zu bezahlen. Spätere Mieterhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Kautionshöhe.

Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Recht, das angemietete Objekt nach seinen Bedürfnissen zu nutzen und die Innenräume nach seinen Wünschen zu gestalten, wobei die Substanz des Objektes nicht verändert werden darf. Zum besseren Verständnis zwei kurze Beispiele:

  • Gefallen dem Mieter die Tapeten nicht, die der Vermieter angebracht hat, darf er diese durch Tapeten nach seinem Geschmack ersetzen.
  • Ist dem Mieter beispielsweise das Wohnzimmer zu klein und er möchte es dadurch vergrößern, dass eine Wand versetzt, so darf er dies nicht tun, weil er damit in die Substanz des Objektes eingreift. Ggf. kann er mit dem Vermieter verhandeln, ob dieser mit dem Versetzen der Wand einverstanden ist oder nicht. Empfehlenswert ist es aber, diese Vereinbarung dann schriftlich vorzunehmen, um im Streitfalle die getroffene Vereinbarung auch beweisen zu können.

Schönheitsreparaturen muss der Mieter vornehmen, soweit diese im Mietvertrag wirksam vereinbart worden sind. Unwirksam sind Vereinbarungen mit starren Fristen, die den Mieter zu regelmäßigen Reparaturen (z. B. alle 3 Jahre tapezieren) verpflichten.

Man kann mit dem Vermieter die Hinterlegung eines Sparbuches als Kaution verhandeln. Auch die Hinterlegung eines Sparbriefes oder eines anderen festverzinslichen Wertpapiers kann als Kaution dienen. Darüber hinaus bieten fast alle Banken sogenannte Mietkautionsbürgschaften an. Dabei dürfen dann beide Seiten nur mit der Zustimmung der anderen Seite über das Sparguthaben verfügen.
Der Vorteil besteht in sofern, als dass die Verzinsung der Kaution so meist deutlich höher ausfällt und in vollem Umfang dem Vermieter zusteht.

Wem es im Moment der Kautionsfälligkeit an Geld fehlt, kann sich mit einer so genannten Mietbürgschaft aushelfen. Die Anbieter solcher Bürgschaften übernehmen gegenüber dem Vermieter dann das komplette Risiko, bürgen für den Mieter und erstatten auch bereits getätigte Kautionszahlungen zurück. Ganz kostenlos ist dieser Service allerdings nicht: Meist wird eine jährliche Gebühr von rund 5-6% vom Kautionsbetrag erhoben.

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