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Schneeräumen: Gesetzliche Regelungen

cc by geograph/ P Flannagan

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Es schneit und schneit und die Chancen auf weiße Weihnachten stehen in diesem Jahr offenbar ganz gut. Doch mit dem Schnee kommt für viele auch das lästige Räumen. Wie immer in Deutschland ist auch dieser Bereich gesetzlich geregelt. Daher hier die wichtigsten Pflichten für Grundstückseigentümer, Vermieter und Mieter, auf die die Räumpflicht übertragen wurde.

Generell müssen alle Wege mit Publikumsverkehr von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt damit auch für Wege wie zum Beispiel zu den Mülltonnen. Streuen alleine reicht nicht, sondern ist nur eine Maßnahme gegen Glatteis nach dem Räumen. Schneit es andauernd, muss erst dann gefegt werden, wenn der Schneefall nachlässt. Bei heftigem Schneefall muss jedoch durchaus mehrfach am Tag zur Schippe gegriffen werden.

Natürlich sollte man auch sein Dach nicht vergessen, denn nasser Schnee kann ein enormes Gewicht haben, das womöglich starke Schäden verursacht. Die Räumzeiten werden in der Regel in örtlichen Satzungen bestimmt. Ist dies nicht der Fall oder ist man sich nicht sicher, gibt es Urteile, die dies regeln: Laut dem Oberlandesgericht Koblenz beginnt die Räumzeit morgens um sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen um acht oder neun Uhr. Der Bundesgerichtshof setzte zudem fest, dass die Pflicht um 20 Uhr endet, es sei denn es handelt sich um Orte mit erheblichem Publikumsverkehr wie zum Beispiel ein Restaurant.

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