Mieten & Vermieten

Optische Mängel: Kein Grund für Mietminderung

Quelle: wikimedia

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Entdecken Mieter eindeutige Mängel in ihrer Wohnung, dann haben sie in vielen Fällen das Recht die Miete zu mindern bis der Vermieter den Mangel beseitigt. Dies gilt jedoch nicht alleine aus rein optischen Gründen, wie das Münchner Amtsgericht urteilte.

Konkret ging es in dem Fall um ein Münchner Ehepaar, in deren Wohnung sich an der Balkontür Feuchtigkeit gebildet und das Parkett unschön verfärbt hatte. Sie minderten daraufhin die Miete um fünf Prozent. Die Vermieterin zog wegen der ausstehenden Beträge vor Gericht und hatte damit am Ende Erfolg.

Rein optische Mängel seien kein Grund für eine Mietminderung, da sie die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nur unerheblich einschränken würden. Auch die bloße Vermutung, dass sich unter dem Parkett Schimmel gebildet haben könnte, reiche nicht aus. Mieter sind also hier in der Beweispflicht.

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