Mieten & Vermieten

Zahlungsart der Miete

cc by flickr/ Public Domain Photos

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Bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird, müssen sich Mieter und Vermieter über die Zahlungsart der Miete einig sein. Der Eigentümerverband Haus & Grund weist aktuell darauf hin, dass es hierfür keine gesetzlich festgelegten Regelungen gibt. Daher steht es beiden Parteien frei, ob sie sich zum Beispiel für einen Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung entscheiden.

Wird diese Zahlungsmodalität dann im Mietvertrag festgesetzt, so kann sie im Nachhinein nur durch ein Einverständnis beider Seiten geändert werden. Ein Mieter darf also zum Beispiel nicht einfach, die vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung widerrufen.

Umgekehrt kann ein Vermieter ohne Einverständnis nicht auf eine Einzugsermächtigung anstelle eines Dauerauftrags bestehen. Natürlich gibt es hierbei jedoch auch Ausnahmen, wenn beispielsweise der Vermieter weiter die volle Miete abbucht, obwohl man eine Mietminderung angekündigt hat. Hier darf dann der Mieter handeln.

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