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Aufwertung der Wohnung: Aufpassen bei Mieterhöhung

cc by wikimedia/ Brendel

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Generell sollten sowohl Mieter als auch Vermieter bei der Übergabe einer Wohnung auf ein Übergabeprotokoll bestehen, in dem der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Anmietung genau festgehalten wird. Wird dies nämlich nicht genau oder gar nicht durchgeführt, so fehlt beiden Parteien am Ende eine mögliche Beweisgrundlage, die für viele Streitfälle maßgeblich sein kann.

Auch wenn Mieter eine Wohnung auf eigene Kosten aufwerten und dabei mehr als die vorgegebenen Schönheitsreparaturen machen, sollten sie den vorherigen Zustand genau dokumentieren, denn im Falle einer Mieterhöhung zählt der eigentliche Zustand der Wohnung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Konkret ging es dabei um einen Mieter, der Anfang der 1980er Jahre eine Wohnung in München bezog. Damals kostete die Miete 410 DM, die im Laufe der Jahre auf 410 Euro stieg. Bei der Beschreibung der Wohnung im Mietvertrag waren die Begriffe „Warmwasserversorgung“ und „Zentralheizung“ durchgestrichen. Diese beiden Punkte sowie weitere Arbeiten wie die Elektroleitungen unter Putz zu legen, erledigte der Mieter im Laufe der Jahre auf eigene Kosten.

Als die Wohnung dann an eine neue Eigentümerin ging, setzte diese eine erneute Mieterhöhung auf 492 Euro fest. Der Mieter weigerte sich jedoch, da die aktuelle Miete für den urspürnglichen Zustand angemessen sei, und der Fall landete vor Gericht. Die Richter gaben in den belegbaren Punkten, die im Mietvertrag genannt wurde dem Mieter Recht. Die anderen Punkte konnten nicht mehr bewiesen werden, jedoch sei der Mietspiegel für eine Erhöhung entscheidend. Da Dinge wie die Elektroinstallation keine Rolle beim Mietspiegel spiele, setzten die Richter die Obergrenze für die Erhöhung bei 456 Euro an.

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