Home > Immobilienrecht > Sozialhilfe: Zahlung von doppelter Miete ist möglich

Sozialhilfe: Zahlung von doppelter Miete ist möglich

Es ist schon eine blöde Situation, wenn man durch gesundheitliche GrĂŒnde gezwungen ist, aus seiner bisherigen Wohnung auszuziehen. Noch blöder ist es, wenn dies so abrupt passiert, dass man keine Zeit hat den KĂŒndigungszeitraum der Wohnung miteinzubeziehen und nun bis zum Ablauf der Frist quasi die Miete fĂŒr die alte und die neue Wohnung gleichzeitig zahlen muss.

Am allerblödsten ist es jedoch, wenn man in solch einer Situation SozialhilfeempfĂ€nger ist und das Amt sich weigert die doppelte Miete zu ĂŒbernehmen. Dies ist ab jetzt laut eines Urteils des Essener Landessozialgerichts nicht mehr möglich!

In dem konkreten Fall ging es um eine 90-JĂ€hrige Frau, die ihre Wohnung im zweiten Stock nicht mehr nutzen konnte und in ein Pflegeheim wechseln wollte. Das Amt weigerte sich nun die doppelte Miete wie oben beschrieben zu zahlen.

Die Richter gaben der Frau Recht. Das Amt sei fĂŒr solche Leistungen im Krankheitsfall verpflichtet. Voraussetzung dafĂŒr sei jedoch, dass man sich bemĂŒhe die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Ähnliche Artikel:

  1. FrĂŒhzeitiger Auszug aus Mietwohnung: Wann man keine Miete mehr zahlen muss
  2. Urteil: Schreiende Kinder – Keine Mietminderung möglich
  3. Obergrenzen bei Miete
  4. Urteil: Miete erst ab Übergabe des SchlĂŒssels zu zahlen
  5. Urteil: Bei zwei MĂ€ngeln die Miete nur einmal mindern

Immobilienrecht

  1. Bisher keine Kommentare
  1. Bisher keine Trackbacks