Urteil: Keine GebĂŒhren fĂŒr VerlĂ€ngerung des Mietvertrags
Der Deutsche Mieterbund weist in diesen Tagen darauf hin, dass Mieter bei einer VerlĂ€ngerung ihres MietverhĂ€ltnisses weder eine zusĂ€tzliche Vermittlungsprovision noch eine âVertragsausfertigungsgebĂŒhrâ zahlen mĂŒssen.
Dies besagt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter zunĂ€chst sein MietverhĂ€ltnis gekĂŒndigt, aufgrund einer privaten Entwicklung dann doch weiterfĂŒhren wollen. FĂŒr die VertragsverlĂ€ngerung wollte der Vermieter 1.000 Euro Vermittlungsprovision und gab diese als âVertragsausfertigungsgebĂŒhrâ an.
Die Richter ordneten an, dass der Vermieter den Betrag zurĂŒckzahlen mĂŒsse, da kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei. Bei einer Fortsetzung, VerlĂ€ngerung oder Erneuerung des MietverhĂ€ltnisses dĂŒrfe laut Wohnungsvermittlungsgesetz keine Provision verlangt werden.
Eine VertragsausfertigungsgebĂŒhr in dieser GröĂenordnung sei absolut unmöglich. Eine GebĂŒhr zur Ausstellung eines Mietvertrags ist Ă€uĂerst selten und kostet den Mieter laut Deutschem Mieterbund maximal 75 Euro. Diese dĂŒrfe aber nur gefordert werden, wenn der Wohnungssuchende keine Provision zahlt.
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