Haustiere

Bedingungen für Tierhaltung in Mietswohnungen

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Haustierhaltung in Mietwohnungen sollte dringendst mit dem Vermieter abgesprochen und anschließend im Mietvertrag festgehalten werden. Mit einer individuellen Vereinbarung sichert sich der Haustierbesitzer ab, sein Tier auch in Zukunft in seiner Wohnung behalten zu dürfen. Dies ist auch gültig, wenn im gesamten Haus ansonsten das Halten von Haustieren untersagt ist.
Werden im Mietvertag keine festen Klauseln schriftlich vereinbart, so gelten die Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen. Detaillierte Informationen zum Mietrecht sind in Ratgebern über ein Versandhaus erhältlich.

Generell liegt es im freien Ermessen des Wohnungsvermieters, ob er ein größeres Haustier duldet oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass ein Vermieter das Halten von kleinen Haustieren nicht verbieten darf. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Nagetiere, Wellensittiche oder Zierfische. Das Wohnungsrecht besagt, dass kleinere Tiere, die keinen Schaden verursachen und keine Belästigung darstellen, in einer Wohnung ungefragt gehalten werden dürfen.

Anders liegt der Sachverhalt bei Hunden oder Katzen. Ohne Genehmigung darf ein Mieter diese Tiere nicht in seiner Wohnung halten. Dabei ist es unwichtig, ob es sich bei dem Hund um einen Pinscher handelt, der nicht größer als ein Meerschweinchen ist. Hunde und Katzen neigen dazu, Lärm zu verbreiten und Wohnungsschäden zu verursachen. Daher hat ein Vermieter das Recht, sich und andere Mieter durch ein Halteverbot zu schützen. Daher sollte mit dem Vermieter vor dem Abschluss des Mietsverhältnisses unbedingt über eine mögliche Haustierhaltung gesprochen werden. Eine individuell vereinbarte Klausel im Mietvertrag erspart sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter eine Menge Ärger.

Eine besondere Regelung gilt hingegen für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. In diesem Fall ist ein Tierhalteverbot in der Wohnung unwirksam. Eine weitere Ausnahme ist die Haltung von giftigen Schlangen oder auch Kampfhunden. Ein Vermieter hat in diesem besonderen Fall das Recht, den Vermieter aufzufordern, das Tier abzuschaffen.

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