Mieten & Vermieten

BGH: Tapeten-Farbwahl im laufenden Mietvertrag dem Mieter überlassen

Neutrale Farbtöne erst bei Auszug erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer vorgegebenen Farbwahl verpflichtet. Auf ein entsprechendes Urteil (Az. VIII ZR 166/08) des BGH weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.

Mit dem Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in der bekannten Weise fort: Durch Vorgaben zur Farbwahl im laufenden Mietverhältnis werde der Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Erst bei Auszug sei der Mieter verpflichtet, eine neutrale Farbgestaltung vorzunehmen.

Anwendung findet dieses Urteil jedoch nur auf solche Wohnungsteile, die leicht ohne Schäden neu gestrichen werden können. Farbwahlklauseln beispielsweise für Holzteile sind nach der Rechtsprechung des BGH auch im laufenden Mietverhältnis wirksam, weil das Lackieren von Holzteilen regelmäßig mit einer Schädigung des Holzes bedingt durch die Entfernung der alten Farbe einhergeht. „Mit dem Urteil setzt der BGH seine Linie konsequent fort und erschwert damit weiter eine praxisnahe Abwicklung eines beendeten Mietverhältnisses“, kritisierte Kai H. Warnecke, Rechtsexperte von Haus & Grund Deutschland, die Entscheidung des BGH. Schönheitsreparaturen seien seit Jahren ein wenig rechtssicherer Komplex, da sich das Bundesjustizministerium bei der letzten Novelle 2001 nicht in der Lage sah, dieses Rechtsgebiet gesetzlich zu regeln.

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